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In der öffentlichen Sitzung vom 21.09.2022 wurde folgende Beschlüsse gefasst...

In der öffentlichen Sitzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster (AZV OSE) vom 21.09.2022 wurden folgende Beschlüsse gefasst:



Mit Beschluss Nr. 9/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE den Jahresabschluss des AZV OSE zum 31.12.2021, der durch die eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden, überörtlich geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 24.06.2022 versehen wurde, festgestellt.


Der Jahresabschluss wurde von der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Am Waldschlösschen 2, 01099 Dresden, örtlich geprüft.


Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 setzt sich wie folgt zusammen:


1. Bilanzsumme: 99.906.555,89 EUR

1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf

- das Anlagevermögen 88.546.205,89 EUR

- das Umlaufvermögen 11.344.110,93 EUR

- den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten 16.239,07 EUR


1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf

- das Eigenkapital 48.294.963,69 EUR

- den Sonderposten für Investitionszuschüsse 23.800.627,00 EUR

- den Sonderposten für Erschließungsvereinbarungen 5.604.248,02 EUR

- die empfangenen Ertragszuschüsse 6.966.253,00 EUR

- die Rückstellungen 1.434.481,26 EUR

- die Verbindlichkeiten 13.805.982,92 EUR


2. Jahresgewinn/Jahresverlust 2.167.991,89 EUR

2.1 Summe der Erträge 9.082.296,38 EUR

2.2 Summe der Aufwendungen 6.914.304,49 EUR


Mit Beschluss Nr. 10/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE beschlossen, den Jahresgewinn in Höhe von 2.167.991,89 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.


Der Jahresabschluss des AZV OSE zum 31.12.2021 wird mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 24.06.2022 versehen:


"Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An den Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster, Kamenz


Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss des Abwasserzweckverbands Obere Schwarze Elster, Kamenz, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Abwasserzweckverbands Obere Schwarze Elster, Kamenz, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbands zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und

  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 30 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.


Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.


Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.


Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des § 30 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des § 30 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.


Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.


Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;

  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Zweckverbands abzugeben;

  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;

  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;

  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt;

  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbands;

  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.


Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen."


Dresden, 24. Juni 2022

eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Jäkel, Wirtschaftsprüfer


Gemäß § 34 Abs. 2 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung ist der Jahresabschluss an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 06.10.2022 bis einschließl. 14.10.2022 zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen des Geschäftsbesorgers des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster, der ewag kamenz, An den Stadtwerken 2 in 01917 Kamenz.


Mit Beschluss Nr. 11/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE dem Verbandsvorsitzenden die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2021 erteilt.


Mit Beschluss Nr. 12/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE beschlossen, die Allevo Kommunalberatung, Dammsteinstraße 9, 08468 Reichenbach/Vogtland, mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für den Vorauskalkulationszeitraum 2023 bis 2027 einschließlich der Nachberechnung für die Wirtschaftsjahre 2018 bis 2022 des AZV OSE, Entsorgungsgebiet Kamenz zu beauftragen.


Mit Beschluss Nr. 13/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE den Abschluss der Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Ausbauarbeiten an der Staatsstraße S 105 sowie der kommunalen Straße „Siedlung Boderitz“ zwischen dem Freistaat Sachsen, der Stadt Elstra und dem AZV OSE, die die gemeinsame Realisierung und Kostenverteilung des Bauvorhabens „Grundhafte Erneuerung der Ortsstraße „Siedlung Boderitz“ einschließlich Erneuerung der Regenwasserkanalisation in der Ortsstraße „Siedlung Boderitz“, Erneuerung der Straßenentwässerung der S 105 nebst teilweiser Fahrbahnerneuerung der S 105 als Gemeinschaftsmaßnahme in

01920 Elstra OT Boderitz“ regelt, genehmigt.


Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster

gez. Dantz

Verbandsvorsitzender




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