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Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster / Beschlüsse - 24.11.2021

In der öffentlichen Sitzung des

Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster (AZV OSE)

vom 24.11.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:


Unter Beschluss Nr. 18/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE die Gebührenkalkulation für den Vorauskalkulationszeitraum 2021 bis 2025 einschließlich der Nachberechnung für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2020 für das Entsorgungsgebiet Pulsnitz beschlossen, wobei die Kostenüber- und Kostenunterdeckungen im Vorauskalkulationszeitraum ab dem Wirtschaftsjahr 2021 ausgeglichen werden.



Unter Beschluss Nr. 19/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE eine Änderungssatzung zur Satzung des AZV OSE über die öffentliche Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz beschlossen.


Unter Beschluss Nr. 20/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE eine Änderungssatzung zur Satzung des AZV OSE über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie die nicht klärwerksgebundene Niederschlagswasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz (Entsorgungssatzung) beschlossen.


Unter Beschluss Nr. 22/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE die Zweijahreshaushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan des AZV OSE für die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 beschlossen.


Unter Beschluss Nr. 23/2021 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Ausbauarbeiten an der Kreisstraße K9239 zwischen dem Landkreis Bautzen, der Stadt Elstra und dem AZV OSE genehmigt. Diese regelt die gemeinsame Realisierung und Kostenverteilung für das Bauvorhaben „Anbau eines Radweges an der Kreisstraße K9239 von Kamenz, OT Wiesa nach Elstra, OT Rauschwitz“.



Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster

gez. Dantz

Verbandsvorsitzender


 

Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster zur Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster über die öffentliche Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz


Auf Grund von § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG), § 47 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 5 Absatz 4 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster am 24.11.2021 folgende Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster über die öffentliche Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz vom 22.06.2005 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 09.05.2007, 04.11.2008, 25.03.2009, 23.06.2010, 25.05.2011, 13.12.2011 und 24.02.2021 beschlossen:


Artikel 1

Änderung


In § 46 „Höhe der Abwassergebühren für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigung“ Absatz 2 a.E. wird der Betrag „2,29“ durch den Betrag „2,30“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Kamenz, den 24.11.2021


Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn


1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,


2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,


3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit

§ 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,


4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Kamenz, den 24.11.2021


Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender

 

Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster zur Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie die nicht klärwerksgebundene Niederschlagswasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz (Entsorgungssatzung)


Auf Grund von § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 48, 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG), § 47 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 5 Absatz 4 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster am 24.11.2021 folgende Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie die nicht klärwerksgebundene Niederschlagswasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet Pulsnitz (Entsorgungssatzung) vom 24.02.2010 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.12.2011, 26.10.2016 und 13.05.2020 beschlossen:


Artikel 1

Änderungen


(1) Der Absatz 1 des § 11 - Höhe der Gebühren - wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die Entsorgungsgebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen beträgt

40,27 EUR/m³ zzgl. 3,89 EUR pro erlassenen Gebührenbescheid.


(2) Im Absatz 2 des § 11 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „13,00“ durch den Betrag „40,27“ ersetzt.


(3) Im Absatz 3 des § 11 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „9,25“ durch den Betrag „17,03“ ersetzt.


(4) Im Absatz 4 a.E. des § 11 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „1,57“ durch den Betrag „1,73“ ersetzt.


(5) Im Absatz 6 Satz 1 des § 11 - Höhe der Gebühren - wird der Betrag „0,35“ durch den Betrag „0,42“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Kamenz, den 24.11.2021


Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn


1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,


2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,


3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,


4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Kamenz, den 24.11.2021


Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender

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