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Beschlüsse öffentliche Sitzung vom 30.11.2022

In der öffentlichen Sitzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster (AZV OSE) vom 30.11.2022 wurden folgende Beschlüsse gefasst:


Mit Beschluss Nr. 14/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE die Neufassung der Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des AZV OSE beschlossen.


Mit Beschluss Nr. 15/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE die Vergabe der Landschaftspflegeleistungen zum Bauvorhaben „Abwasserüberleitung IG/GE Straßgräbchen zur Kläranlage Kamenz OT Deutschbaselitz mit Errichtung und Ertüchtigung von zwei Pumpwerken“ an die Dresdner Industrie- und Wohnungsbaugesellschaft mbH aus Kamenz mit Gesamtkosten in Höhe von 47.556,01 EUR (brutto) gemäß dem Angebot vom 07.09.2022 beschlossen.


Mit Beschluss Nr. 16/2022 VVS hat die Verbandsversammlung des AZV OSE dem Abschluss des Einleitvertrags mit der TD Deutsche Klimakompressor GmbH zugestimmt und den Verbandsvorsitzenden ermächtigt, den Einleitvertrag zu unterzeichnen.


Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster

gez. Dantz

Verbandsvorsitzender

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Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 56 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) sowie § 21 Abs. 1 SächsGemO hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster am 30.11.2022 folgende Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster beschlossen:


§ 1


Zur Abgeltung der mit dem Amt des Verbandsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden verbundenen besonderen Aufwendungen wird pauschal eine Aufwandsentschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SächsKomZG für den


Verbandsvorsitzenden in Höhe von 50,00 EUR monatlich

stellvertretenden Verbandsvorsitzenden i.H.v. 25,00 EUR monatlich


gewährt.


Die Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird nur gewährt, wenn er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist.


§ 2


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster außer Kraft.


Kamenz, den 30.11.2022


gez. Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn


1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Kamenz, den 30.11.2022

gez. Roland Dantz Siegel

Verbandsvorsitzender


Beschluss-Nr. 14_2022 VVS_30.11.22_Neufass. Aufwandsentschädigungssatzung
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Beschluss-Nr. 15_2022 VVS_30.11.22_Vergabe Landschaftspflege BV AÜL Straßgräbchen_KA KM
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Beschluss-Nr. 16_2022 VVS_30.11.22_öff.-rechtl. Vertrag TDDK_Straßgräbchen
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